Bundesfinanzhof stärkt den #Kindergeldanspruch bei chronisch kranken Erwachsenen

Konstanz, 13. Mai 2023

Sind #Kinder nach Erreichen der Altersgrenze nicht in der Lage, sich aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung selbst zu unterhalten, steht den #Eltern weiterhin #Kindergeld zu – sofern die Behinderung des Kindes vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind nicht in der Lage ist, sich aus eigenen finanziellen #Mitteln zu versorgen. Doch selbst wenn das Kind ein größeres Vermögen erhält und dieses beispielsweise in eine private Rente investiert, sind die daraus resultierenden Rentenzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Lediglich der Ertragsanteil würde zur Einkommensanrechnung herangezogen. Dies entschied aktuell der Bundesfinanzhof und stärkte damit den Anspruch auf Kindergeld für Eltern, deren erwachsene Kinder durch eine schwere chronische Erkrankung oder Behinderung keiner wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit nachgehen können und daher als hilfsbedürftig anzusehen sind. Grundsätzlich führe ein Erbe nicht dazu, dass das Kind automatisch in die Lage versetzt werde, sich selbst zu unterhalten. Denn dieses erworbene Vermögen unterliege nicht der Einkommensteuer. Lediglich dann, wenn ein Erbe in eine private Rentenversicherung umgeschichtet werde und daraus Rentenzahlungen entnommen werden, müsse der darin enthaltene Ertragsanteil zur #Einkommensanrechung beim Kind herhalten.

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofes, Aktenzeichen Az: III R 23/22, veröffentlicht am 11. Mai 2023

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Dennis Riehle
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