München (ots) Übernachten auf öffentlichen Parkplätzen stellt für Fahrer von Pkw, Wohnmobilen und Caravangespannen normalerweise kein Problem dar. Zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit darf als »Notfallausnahme« (StVO) eine Nacht auf Parkplätzen und am Straßenrand im eigenen Fahrzeug verbracht werden. Maximal zehn Stunden darf diese Pause lang sein, während der aber »campingmäßiges Leben« nicht erlaubt ist – also keine Campingmöbel vor dem Fahrzeug oder eine ausgefahrene Markise. Jedoch herrscht in den deutschen Landkreisen mehrheitlich derzeit eine Corona-Inzidenz von über 100, und damit gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Das stellt für manche Fahrer ein Dilemma dar – eine Fahrt quer durch die Republik kann sich durchaus in die Nacht hinziehen. »Reisende sollten jedoch eine bewusste Zwischenübernachtung vermeiden und ihre Fahrt so planen, dass sie nicht in den Zeitraum der nächtlichen Ausgangssperre fällt«, raten ADAC Juristen. Ob Übernachtungen im Fahrzeug im Geltungsbereich der nächtlichen Ausgangssperre erlaubt sind, ist bisher gerichtlich nicht entschieden worden. Es droht hier ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen die nächtliche Ausgangssperre.