Ab dem morgigen Mittwoch, 19. Mai, darf der Einzelhandel wieder »Click & Meet« anbieten. Das heißt, wer shoppen gehen möchte, braucht einen Termin und eine Eintrittskarte. Das kann entweder ein tagesaktueller negativer Schnelltest sein oder der Nachweis einer Immunisierung.
Getestete: Für Dienstleistungen wie beispielsweise dem Friseurbesuch oder für den Einkaufstrip im »Click & Meet«-Angebot, brauchen die Kunden einen negativen Schnelltest als Eintrittskarte. Dieser Test darf nicht älter als 24 Stunden sein und muss von einer offiziellen Teststelle stammen. Wo sich Bürgerinnen und Bürger kostenfrei testen lassen können, erfahren sie auf der Coronasonderseite des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/corona. Achtung: Ein zu Hause durchgeführter Selbsttest erfüllt die Kriterien nicht und gilt daher auch nicht als Eintrittskarte.
Doch nicht jeder braucht ein negatives Testergebnis: Wer eine Immunisierung nachweisen kann, darf ohne negativen Schnelltest die Angebote wahrnehmen. Regelungen dazu enthalten die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes und die Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Sie sehen die Gleichstellung von vollständig gegen das Coronavirus geimpften Personen sowie Genesenen mit negativ Getesteten vor. Voraussetzung für die Gleichstellung ist immer, dass keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen.
Geimpfte: Personen, die vollständig gegen Corona geimpft sind, also auch schon ihre Zweitimpfung erhalten haben, können ihren Impfpass als Eintrittskarte nutzen. Damit der Impfschutz gewährleistet ist, muss die Zweitimpfung allerdings mindestens 14 Tage zurückliegen.
Genesene: Auch Personen, die schon Corona hatten, können von der Testpflicht ausgenommen werden. Hier ist es ausschlaggebend, wie lange die Infektion zurückliegt. Der positive PCR-Test muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen. Nur dann können Genesene ihr Testergebnis beziehungsweise den Laborbefund als Eintrittskarte verwenden. Wer ausschließlich ein positives Schnelltestergebnis oder einen Antikörpertest hat, gilt nicht als genesen.
Personen, deren PCR-bestätigte Infektion schon länger als sechs Monate zurückliegt, brauchen mindestens eine Corona-Schutzimpfung, um von der Testpflicht ausgenommen zu werden. Auch hierbei gilt, dass die Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen muss. Ihr positiver Laborbefund gilt dann nur in Kombination mit dem Impfpass als Eintrittskarte. Wer sein positives Testergebnis nicht mehr hat, sollte sich an den Arzt oder die Teststelle wenden, wo der der Test durchgeführt wurde.
Weitere Informationen dazu finden Interessierte auf den Internetseiten des Landes NRW unter www.land.nrw/corona …