Die Bundesnotbremse tritt für den Kreis Gütersloh am Donnertag, 27. Mai 2021, um 0 Uhr außer Kraft. Im Wesentlichen gelten hierdurch folgende Änderungen …
Lockerungen bei einer Inzidenz unter 100 (bei weiterhin sinkender Inzidenz ab 27.Mai 2021)
Tests: wenn Tests erforderlich sind, dürfen diese bei Inanspruchnahme der Dienstleistung oder ähnliches höchstens 48 Stunden zurückliegen; es muss sich um einen durch eine offizielle Teststelle bestätigten Schnelltest handeln. Kontaktbeschränkungen: zwei Haushalte maximal fünf Personen; Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Personenzahl nicht berücksichtigt, Paare gelten grundsätzlich als ein Haushalt. Keine Ausgangssperre. Körpernahe Dienstleistungen zulässig; wenn die Maske während der Dienstleistung nicht getragen werden kann, Test des Kunden und Mitarbeiters erforderlich; bei Friseuren ist kein Test mehr erforderlich. Einzelhandel: ein Kunde pro 20 Quadratmeter, negatives Testergebnis, Termin und Rückverfolgbarkeit sind nicht erforderlich.
Außengastronomie
Negatives Testergebnis, die Gäste brauchen einen festen Sitz- oder Stehplatz, einfache Rückverfolgbarkeit, Maske bis zum Sitzplatz. Kultur: Konzerte und Aufführungen sind im Freien für höchstens 500 Zuschauer zulässig; negatives Testergebnis, besondere Rückverfolgbarkeit (Kontaktdaten und Sitzplan), Einhaltung des Mindestabstandes.
Maskenpflicht
Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske oder höherwertiger bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen.
Kultur
Nicht berufsmäßiger Probebetrieb ist im Freien mit negativem Test und einfacher Rückverfolgbarkeit (Kontaktdaten) zulässig. Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Gedenkstätten et cetera dürfen öffnen; vorherige Terminbuchung, einfache Rückverfolgbarkeit (Kontaktdaten), eine Person pro 20 Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.
Sport
Sport im Rahmen der Kontaktbeschränkungen; in Gruppen von max. 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre mit zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen; kontaktfreier Sport unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen. Beherbergung: Übernachtungen zu privaten Zwecken sind mit negativem Test (offen, ob alle 48 Stunden oder nur bei Anreise) zulässig; Hotels, Pensionen, Herbergen dürfen nur Belegungen bis zu 60 Prozent des regulären Betriebes zulassen; Frühstück zulässig, weitere gastronomische Versorgung richtet sich nach Regelungen für Gastronomie (nur Außengastronomie mit Test).
Freizeiteinrichtungen
Schwimmbäder: dürfen öffnen, nur mit negativem Test zum Zweck der Sportausübung, Nutzung der Liegewiesen ist untersagt. Minigolf, Kletterparks oder ähnliches unter freiem Himmel mit negativem Test. Spielhallen, Wettbüros: nur Entgegennahme von Spielscheinen, Wetten et cetera.