Von Alina Manderla
Wenn die Inzidenz im Kreis Gütersloh an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Wert von 50 liegt, dann tritt am übernächsten Tag die Stufe 2 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Wann dies der Fall sein wird, kann heute – am zweiten Werktag unter 50 – noch nicht sicher gesagt werde. Das würde Lockerungen mit sich bringen, die hier beispielhaft dargestellt werden. Weiterhin gilt, dass vollständig Geimpfte und Genesene gleichgestellt sind mit Getesteten.
Treffen im öffentlichen Raum sind im Rahmen der Inzidenzstufe 2 ohne Personenbegrenzungen für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt. Treffen für bis zu zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten sind im öffentlichen Raum mit einem negativen Test erlaubt.
Die Außengastronomie darf ohne Test besucht werden, aber die einfache Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein. Die Innengastronomie darf öffnen und mit einem negativen Test besucht werden. Voraussetzungen sind eine Platzpflicht sowie die Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit. Unter einer einfachen Rückverfolgbarkeit versteht man die Aufbewahrung von Daten für vier Wochen nach dem Besuch. Dazu gehören Angaben wie Name, Adresse und Telefonnummer sowie Zeitangaben zum Aufenthalt.
Kontaktfreier Sport im Freien darf ohne Personenbegrenzungen stattfinden. Auch in Innenräumen unterliegt die Ausübung des kontaktfreien Sports keiner Personenzahlbegrenzung mehr, allerdings sind die Vorgaben zum Mindestabstand einzuhalten, ein negativer Testnachweis muss vorgelegt werden und Sicherstellung der einfachen Rückverfolgung ist zu gewährleisten.
Kontaktsport im Freien darf mit bis zu 25 Personen stattfinden und in Innenräumen mit bis zu zwölf Personen. Auch hier muss ein negativer Test vorliegen und die einfache Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein.
Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen dürfen wieder ohne Begrenzung auf die Sportausübung öffnen, jedoch muss für jeden anwesenden Besucher mindestens eine Fläche von sieben Quadratmetern zur Verfügung stehen und jeder Besucher muss einen negativen Testnachweis erbringen. Auch Indoor-Spielplätze dürfen unter diesen Bedingungen öffnen – hier muss jedoch zusätzlich durch ein Hygienekonzept sichergestellt werden, dass die Vorschriften zum Mindestabstand während der gesamten Nutzung eingehalten werden.
Sollte zu dem Zeitpunkt die Landesinzidenz ebenfalls einen Wert von unter 50 haben, dürfen auch Freizeitparks wieder betrieben werden. Besucher müssen negativ getestet sein, Regelungen zur Einhaltung des Mindestabstandes müssen eingehalten werden und für es gibt eine Obergrenze für die Besucherzahl in geschlossenen Räumlichkeiten des Freizeitparks.
Konzerte in Innenräumen sowie Theater, Kinos und Opernhäuser dürfen für bis zu 500 Personen öffnen. Auch hier gilt: Ein negativer Test und die besondere Rückverfolgbarkeit muss ebenso gewährleistet sein wie die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes, wobei bei festen Sitzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht. Kultureinrichtungen wie Museen müssen auch weiterhin die Vorgaben zur Maskenpflicht, zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit und zur Begrenzung der gleichzeitig anwesenden Besucherzahl einhalten, dürfen jetzt aber wieder ohne Terminbuchung besucht werden.
Im Bereich der außerschulischen Bildungsangebote darf beispielsweise der in Innenräumen stattfindende Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten jetzt – wie gehabt unter Vorlage eines Negativtestnachweises und bei Sicherstellung einer vollständigen Durchlüftung – mit bis zu 20 Personen stattfinden.
Die Kundenbegrenzung des Einzelhandels, der nicht zur Grundversorgung gehört, wird auf eine Person pro zehn Quadratmeter gesenkt. Es dürfen sich also zeitgleich mehr Besucher in einem Geschäft aufhalten als in der Inzidenzstufe 3, wo eine Person pro 20 Quadratmetern zugelassen war.