Der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Dies hat der Neunte Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16. Juni 2021 entschieden (9 K 2943/16).
Die Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und hatte auf ihrem Gelände ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Strom- und Wärmeerzeugung errichtet. Das BHKW war als sogenannte »Kundenanlage« an das eigene Stromnetz der Klägerin auf ihrem Gelände angeschlossen. Zudem war das Stromnetz der Klägerin mit dem allgemeinen Stromversorgungsnetz des Stromnetzbetreibers verbunden. Die Klägerin verbrauchte den im BHKW erzeugten Strom nahezu vollständig selbst (dezentral). Eine Einspeisung in das Netz des Stromnetzbetreibers erfolgte nicht. Auch bei geringster Grundlast war der Strombedarf der Klägerin fast doppelt so hoch wie die durch das BHKW erzeugte Strommenge. Für den dezentral verbrauchten Strom stellte die Klägerin dem Stromnetzbetreiber die im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgesehenen Zuschläge in Rechnung.
Der Beklagte ging hinsichtlich des im BHKW erzeugten Stroms unter Anwendung der Grundsätze in Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) von fiktiven Hin- und Rücklieferungen mit den sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus. Er nahm an, dass der Strom zunächst fiktiv vom Betreiber des BHKW (Anlagenbetreiber) an den Stromnetzbetreiber geliefert werde. Bemessungsgrundlage dieser »Hinlieferung« sei der übliche Marktpreis zzgl. der im KWKG vorgesehenen Zuschläge und ggf. der sog. vermiedenen Netznutzungsentgelte. Anschließend werde der Strom vom Stromnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber »zurückgeliefert«. Bemessungsgrundlage für die »Rücklieferung« sei der übliche Strompreis ohne Berücksichtigung des durch den Netzbetreiber zu zahlenden KWK-Zuschlags. Vor diesem Hintergrund unterwarf der Beklagte die fiktiven »Hinlieferungen« der Umsatzsteuer und erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Steuerbescheid.
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der Neunte Senat des Finanzgerichts Köln führt zur Begründung aus, dass die Klägerin hinsichtlich des von ihr erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber dem Netzbetreiber erbringe. Die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Da der im BHKW erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz des Netzbetreibers eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber übertragen. Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss des eigenen Stromnetzes an das Stromnetz eines Netzbetreibers oder die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach Paragraph Vier, Absatz Drei a KWKG 2009 führten ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber. Durch den dezentralen Stromverbrauch erfülle der Betreiber eines BHKW im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 22/21 anhängig.