Der Versicherungsmensch meint beim Umdecken von Versicherungen die Änderung von Vertrag und Versicherungsunternehmen. Je nach Versicherungsbereich muss dabei viel beachtet werden! Weil Personenversicherungen ein besonders komplexes Thema sind und Fehler schnell existenzielle Auswirkungen haben will ich hier darauf etwas näher eingehen.

Personenversicherungen sind insbesondere die private Krankenversicherung, die Renten- oder Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Ihren Abwandelungen.

Es kann durchaus sein, dass der Versicherungsvertrag in die Jahre gekommen ist, der Bedarf sich verändert hat oder Ähnliches, sodass der Vertrag in Disposition steht. Doch es gilt hier: besser einen veralteten Versicherungsschutz als gar keinen. Besonders wichtig sind unter Betrachtung von §§ 19, 21 VVG die Gesundheitsfragen – daher muss wie folgt vorgegangen werden …

Der Versicherungsvertrag ist geklärt – die Umdeckung kommt auf Grund von Leistungsverbesserungen tatsächlich in Betracht.

  • Klärung des Gesundheitszustandes, im Rahmen einer Risikovorprüfung wird der Versicherer ein Votum zur Annahme des Versicherungsschutzes abgeben die kann mit Erschwernissen verbunden sein (Leistungsausschluss, Risikozuschlag oder Ablehnung) oder Glatt, das bedeutet normale Annahme
     
  • für Dich vertretbar sind, kann der Antrag auf Versicherungsschutz gestellt werden. Du gibst also eine echte Willenserklärung ab, bestätigt der Versicherer im Rahmen des Versicherungsscheins die Annahme ist der Vertrag soweit safe.
     
  • Erst mit Eingang des Versicherungsscheins kann der Altvertrag beendet werden. Evtl. muss mit Kündigungseingang der Versicherungsbeginn angepasst werden.

Bei Personenversicherungen spielen Oft Zinsen und Abschlusskosten eine Rolle, was zum Nachteil bei einer Umdeckung führen kann: »Daher sollte Dein Vermittler hier sehr ins Detail aufklären, scheue Dich nicht fragen zu stellen und hol dir gern eine zweite Meinung ein Versicherungsberater, meine Maklerkollegen in Gütersloh und ich stehen hier gern zur Verfügung, unter www.vermittlerregister.infoExternal Link kannst Du die Zulassung Deines gegenüber bei dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag prüfen – bevor Du überhaupt eine Willenserklärung unterschriebst.«

Bei Sachversicherungen (Hausrat-, Gebäude-, Rechtsschutz-, Haftpflichtversicherungen) gilt ein anderes Procedere – §§ 19, 21 VVG gelten dennoch.

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