Corona-Schutzverordnung
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung punktuell geändert. Die neue Verordnung ist ab dem 8. Oktober 2021 gültig. Neben einer redaktionellen Änderung in Paragraph Zwei Absatz Drei (Streichung des mittlerweile hinfälligen Satzes Zwei) werden in Paragraph Vier Absatz Sechs Satz Eins (»Möglichkeit eines gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttests bei bestimmten Angeboten«) die »Sitzungen kommunaler Gremien« ergänzt.
#Corona-Betreuungsverordnung inklusive Informationen zum Schulbetrieb
Die #Landesregierung hat die Corona-Betreuungsverordnung punktuell geändert und verlängert. Die neue Verordnung ist ab dem 8. Oktober 2021 gültig. Zentrale Änderung ist, dass die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 29. Oktober 2021 verlängert wird. Hinzu kommt eine Klarstellung in Paragraph Drei Absatz Drei bezüglich der Schultestungen. Ergänzende Informationen zum Schulbetrieb: Das Schulministerium hat aktuell in einer Schulmail über den Schul- und Unterrichtsbetrieb nach den Herbstferien informiert. Dies betrifft insbesondere Fragen der Testungen und Maskenpflicht. Angekündigt wird dabei unter anderem, dass es unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens die Absicht der Landesregierung ist, die Maskenpflicht auf den Sitzplätzen zum 2. November 2021 abzuschaffen. Besonders hinweisen möchten wir Sie zudem auf eine besondere Bestimmung für die Berufskollegs: Die Vorgabe, drei Wochen vor den Prüfungsterminen den Unterricht statt in Präsenz in Distanz zu erteilen, gilt nicht weiter.
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
Die Landesregierung hat die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung punktuell geändert. Die neue Verordnung ist ab dem 11. Oktober 2021 gültig. Ebenfalls neu ist auch die neue Anlage Zwei der Verordnung mit dem Muster für die »Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen #Antigentests zum Nachweis des #SARS-CoV-2-#Virus«. Die Anlage Drei der Verordnung mit dem Muster für die „Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2-Virus für Beschäftigte« ist unverändert geblieben. Ergänzt wird in Paragraph Eins Absatz Drei als neue Nummer Eins a die Selbstzahlertestung nach Paragraph Drei der Verordnung (diese war bereits grundsätzlich mit der Änderung vom 29. September 2021 mit Wirkung zum 11. Oktober 2021 neu eingeführt worden). Zudem erfolgt eine redaktionelle Änderung in Paragraph Drei Absatz Eins Satz Eins.
Corona-#Teststrukturverordnung
Die Landesregierung hat die Corona-Teststrukturverordnung punktuell geändert. Die neue Verordnung ist ab dem 11. Oktober 2021 gültig. Beigefügt ist auch die neue Anlage Zwei der Verordnung mit dem Muster für die »Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2-Virus«. Änderungen erfolgen hier in Paragraph Vier zur Finanzierung der Testungen. Insbesondere wird in Absatz Eins verankert, dass auch die Testungen nach Paragraph Zwei Absatz Eins der Coronavirus-Testverordnung Bund (das heißt #Testungen von #Kontaktpersonen) in Verbindung mit Paragraph 16 Absatz Drei oder Paragraph 17 Absatz Zwei a der Corona-Test-und Quarantäneverordnung kostenfrei sind.