Besserer Schutz bei Kontopfändung, die wichtigsten Änderungen zum P-Konto im Überblick

Wird ein Girokonto gepfändet, kann es für Betroffene schnell existentiell eng werden: Bargeld kann nicht abgehoben, Einkäufe können nicht gezahlt, Miete und Stromkosten können nicht überwiesen werden. Damit nicht alles verloren ist, haben Betroffene die Möglichkeit, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Das sogenannte P-Konto schützt Kontoguthaben bis zu einem bestimmten Freibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern. Ab dem 1. Dezember 2021 treten Änderungen zum P-Konto in Kraft, die bessere Schutzmöglichkeiten für Verbraucher:innen beinhalten. Die Verbraucherzentrale NRW fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen …

Gemeinschaftskonto

Gemeinschaftskonten können nicht in P-Konten umgewandelt werden. Das Guthaben auf Gemeinschaftskonten lässt sich jetzt aber innerhalb eines Monats nach der Pfändung schützen. Kontoinhaber:innen können während dieses Monats die Aufteilung des Guthabens und die Übertragung des eigenen Anteils auf ein Einzelkonto verlangen.

Umwandlung

Es gibt einen nun auch per Gesetz klar gestellten Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto – auch ohne Pfändung und auch bei Konten im Minus. Ein P-Konto bietet automatisch einen Pfändungsschutz von 1.260 Euro je Kalendermonat. Ebenso wurde das Recht auf Rückumwandlung in ein reguläres Girokonto ausdrücklich geregelt.

Konto im Minus

Ist das Konto im Minus, konnten bislang nur Sozialleistungen und Kindergeld vor Pfändung und Verrechnung geschützt werden. Andere Einkünfte, zum Beispiel Lohn oder Rente, waren für überschuldete Kontoinhaber:innen oft nicht mehr verfügbar. Hier greift für P-Konten ab dem 1. Dezember 2021 ein gesetzliches Auf- und Verrechnungsverbot im Rahmen der geltenden Freibeträge. Diese stehen auf dem P-Konto dann im Guthaben zur Verfügung.

Verlängerte Ansparmöglichkeit

Ein nicht verbrauchter Teil des Freibetrags bleibt nun auch noch in den nächsten drei Monaten geschützt. Bislang konnte es nur einmal in den Folgemonat übertragen werden. So kann beispielsweise Geld für größere Anschaffungen gespart werden. Zusätzlich gilt das sogenannte »First In – First Out«-Prinzip: jede Abbuchung verbraucht dabei zuerst das älteste noch vorhandene Guthaben.

Bescheinigungen

Es werden neue Regelungen zur Geltungsdauer von Bescheinigungen eingeführt, sodass Kreditinstitute nicht mehr willkürlich und ohne Vorwarnung bisherige Bescheinigungen unberücksichtigt lassen können. Außerdem wird der Zugang zu Bescheinigungen erleichtert, damit mehr Kontoinhaber:innen auch tatsächlich die Freibeträge in voller gesetzlich vorgesehener Höhe zur Verfügung stehen.

Informationspflichten

Die Kreditinstitute haben nun Informationspflichten über den zur Verfügung stehenden Freibetrag und auch das im nächsten Monat pfändbar werdende Guthaben. Diese wichtigen Informationen waren bislang für Inhaber:innen von P-Konten oft nicht eindeutig erkennbar.