#BdSt informiert über Altersteilzeit und Steuerfreiheit
Ein #Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 Prozent aufgestockt hat.
Das Altersteilzeitgesetz soll älteren Arbeitnehmern einen langsamen Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen, ihre Versorgung sicherstellen und gleichzeitig für mehr Wachstum und Beschäftigung sorgen. Wer in Altersteilzeit ist und sein #Einkommen aufstockt, muss auf den Aufstockungsbeitrag keine Einkommensteuer zahlen, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Der Bund der #Steuerzahler erklärt ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Köln.
Das Finanzgericht Köln hat am 22. November 2021 in einem konkreten Fall (Aktenzeichen 6 K 1902/19) zu diesem Problem geurteilt. Ein Arbeitnehmer war für vier Jahre in Altersteilzeit tätig und nahm dabei an einem Programm eines Konzerns teil. Dessen Vereinbarung legte fest, wie das Einkommen berechnet wird und dass zusätzlich eine Aufstockung in Höhe von 40 Prozent des anteiligen Zielbetrages während der Altersteilzeit erfolgt. Der Auszahlungsbetrag richtete sich nach der Entwicklung des Aktienkurses. Nach einer vierjährigen Entwicklungszeit erhielt der Arbeitnehmer einen Betrag ausgezahlt, hinzu kam ein Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag.
Das Finanzamt behandelte den Aufstockungsbetrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies sieht das Finanzgericht Köln anders: Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, da der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag zusätzlich zu seinem reduzierten Altersteilzeitarbeitslohn für seine Arbeitsleistung während seiner Altersteilzeit erhalten hat. Die Voraussetzungen müssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den die fraglichen Einnahmen geleistet werden.Â
Das Finanzgericht Köln hat die Revision zugelassen, somit bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten (Aktenzeichen beim BFH VI R 4/22). Wer einen vergleichbaren Fall erlebt, sollte prüfen, ob er Einspruch einlegen kann und das Ruhen des Verfahrens beantragen, rät der Bund der Steuerzahler.