Verbraucherzentrale NRW, Bruch der Preisgarantie unzulässig
- #Landgericht Düsseldorf untersagt #Extra #Energie Preiserhöhungen während der Dauer von Preisgarantien
- Höhere Beschaffungspreise rechtfertigen keine Preiserhöhungen bei vereinbarter #Preisgarantie
- Extra Energie muss Kunden zu ursprünglichen Preisen weiterbeliefern
- #Verbraucherzentrale #NRW rät, Preismitteilungen zu widersprechen und kommende Rechnungen sorgfältig zu prüfen
Mit Erfolg ist die Verbraucherzentrale NRW gegen die Preiserhöhungen des Energieversorgers ExtraEnergie GmbH vorgegangen. Das Landgericht Düsseldorf untersagt dem Unternehmen, Preiserhöhungen für Strom und Gas wegen steigender Beschaffungskosten auf dem Großhandelsmarkt mitzuteilen, wenn die Verträge eine Preisgarantie enthalten (Beschluss vom 26. August 2022, Aktenzeichen 12 O 247/22). Extra #Energie muss weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Preisen beliefern. »Das ist eine gute Nachricht für Verbraucher und ein deutliches Signal an die gesamte Branche: Preisgarantien dürfen wegen steigender Beschaffungskosten nicht außer Kraft gesetzt werden«, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
Extra Energie hat Verträge mit sogenannter eingeschränkter Preisgarantie angeboten und sich gezielt als krisensicheres Unternehmen vermarktet. Preisänderungen sind in diesem Fall nur wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen zulässig, nicht aber wegen steigender Kosten für die Beschaffung von #Energie. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf schützt alle Kunden der Extra Energie GmbH. Dazu gehören auch die Marken »Prioenergie« und »Hitenergie«, die jeweils Stromprodukte und Gasprodukte anbieten.
Das sollten Betroffene jetzt tun
Das Landgericht Düsseldorf bestätigt mit dem Beschluss die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass die Preiserhöhungen und AGB-Änderungen der ExtraEnergie GmbH unwirksam sind. Trotzdem empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, der Preismitteilung mit Hinweis auf den Gerichtsbeschluss zu widersprechen und stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Vorsorglich sollten auch die Zählerstände zum 1. September 2022 abgelesen werden. Auf der kommenden Rechnung sollten Verbraucher dann sorgfältig prüfen, ob die vertraglich vereinbarten Preise eingehalten wurden.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Weitere Informationen und Links
- Musterbrief, mehr …
- Weitere Informationen für Verbraucher zur Energiepreiskrise bietet die Verbraucherzentrale NRW hier …
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