Aktuelle Warnungen am Donnerstag, 14. November 2024, 6.30 Uhr
Die Behörden der Bundesländer und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) publizieren #online öffentliche Warnungen und Informationen im Sinne des Paragraphen 40, Absatz 1 und Absatz 2, des #Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). In der Regel handelt es sich um Hinweise der zuständigen Behörden auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahmeaktion oder Rückrufaktion durch die Unternehmer.
Lebensmittelwarnungen, Öffentliche Warnungen und Informationen für Gütersloh und Deutschland
Die Behörden der Bundesländer und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) publizieren #online öffentliche Warnungen und Informationen im Sinne des Paragraphen 40, Absatz 1 und Absatz 2, des #Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). In der Regel handelt es sich um Hinweise der zuständigen Behörden auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahmeaktion oder Rückrufaktion durch die Unternehmer. Erfasst werden einschlägige Informationen über Lebensmittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte sowie kosmetische Mittel, Tätowiermittel und Bedarfsgegenstände, die in den angegebenen Bundesländern auf dem Markt sind oder über das Internet verkauft werden und möglicherweise bereits an Endverbraucherinnen und -verbraucher abgegeben wurden. Zusätzlich können weitere für die #Verbraucher bedeutsame Informationen veröffentlicht werden.
Was ist unter Öffentlichen Warnungen und Informationen zu verstehen?
Eine öffentliche Warnung oder eine Information der Öffentlichkeit soll durch die Behörden erfolgen, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringen kann, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel, Tätowiermittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, wenn ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt (ist), wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde, oder wenn die Annahme begründet ist, dass ohne Information erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
Außerdem darf die Öffentlichkeit durch die Behörden nur informiert werden, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen. Unabhängig hiervon kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Unternehmer hinweisen.
In den Fällen, in denen kein hinreichender Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht, ist eine Information zudem nur zulässig, wenn vorher eine Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung erfolgt ist.
Wer ist für den Inhalt der öffentlichen Warnungen und Informationen verantwortlich?
Für die Rechtmäßigkeit und den Inhalt der jeweiligen Warnungen und Informationen sind die zuständigen Behörden der Bundesländer verantwortlich, die aufgeführt sind. Allerdings gibt es eine Besonderheit: Das BVL ist die zuständige Behörde für die Information der Öffentlichkeit, wenn ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis, wenn erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist (in der Regel handelt es sich dabei um Lebensmittel, welche über das Internet vertrieben werden), und wenn eine Meldung eines anderen EU-Mitgliedstaates, zum Beispiel im Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) oder im Europäischen Schnellwarnsystem für Verbraucherprodukte (RAPEX) vorliegt. Diese Warnungen und Informationen werden mit dem Eintrag »Deutschland« gekennzeichnet.
Wie lange werden Einträge auf dieser Internetseite veröffentlicht?
Eine Information darf nicht mehr ergehen, wenn das Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tätowiermittel oder der Bedarfsgegenstand nicht mehr in Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dieses Produkt, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist. Daher werden die Einträge nach Ablauf des vom Hersteller angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums oder Verbrauchsdatums zuzüglich eines Sicherheitszeitraums von der Seite entfernt. Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tätowiermittel oder Bedarfsgegenstände ohne Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum werden in der Regel 1 Jahr lang veröffentlicht.
Was ist der Unterschied zwischen den hier veröffentlichten Informationen und den Informationen nach LFGB?
Öffentliche Warnungen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren werden als Service für die Verbraucherinnen und Verbraucher gebündelt kommuniziert; die Veröffentlichung im Portal als solche ist kein Ersatz für Verwaltungshandeln zur Gefahrenabwehr. Sie darf auch nicht verwechselt werden mit den seit 1. September 2012 gesetzlich vorgeschriebenen Informationen der Lebensmittel und Futtermittelbehörden für #Verbraucher. Diese Informationen über bestimmte, bei amtlichen Kontrollen festgestellt Verstöße dienen vor allem der aktiven Information der Verbraucher aus Gründen der Markttransparenz. Sie werden von den Behörden in Portalen der Länder oder auf andere Weise veröffentlicht.
Was sind Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel und Futtermittelgesetzes?
Bedarfsgegenstände sind zum Beispiel Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Verpackungen, Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, Spielwaren, Kleidung, Perücken, Reinigungsmittel und vieles mehr.
Wie erfahren Verbraucher und Pressevertreter von der Veröffentlichung neuer Warnungen?
Verbraucher erhalten durch abonnieren des offiziellen Twitterkanals @LMWarnung Information über neueingestellte öffentliche Warnungen und Informationen zu Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen.
Warum werden im Twitter Tweet keine Rückrufe veröffentlicht?
Die Information der Öffentlichkeit gemäß gesetzlicher Vorgaben muss Angaben zum Produkt, zum Hersteller/Inverkehrbringer, zum Risiko sowie entsprechende Maßnahmen enthalten. Da ein Twitter #Tweet nur eine begrenzte Anzahl an Zeichen enthält, werden die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten. Eine Nutzung ist deshalb nicht möglich.