Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), unkorrekte Mieterhöhung, Schreiben war nicht ordnungsgemäß zugestellt worden
Berlin, 3. April 2023
Wenn die #Miete erhöht werden soll, dann muss das entsprechende Schreiben ordnungsgemäß zugestellt werden. Ein #Vermieter in #Baden #Württemberg hatte sich nicht an die Regularien gehalten und scheiterte deswegen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der #LBS mit seinem Verlangen (Amtsgericht Kirchheim Teck, Aktenzeichen 2 C 251/20).
Der Fall
Ein Vermieter hatte sein Erhöhungsschreiben direkt an eine unter #Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Mieterin adressiert. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hatte die #Betreuerin zufällig davon erfahren. Angesichts dieser Tatsache war der Vermieter der Meinung, dass das Dokument den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zugestellt worden sei.
Das Urteil
Das zuständige Amtsgericht sah das ganz und gar nicht so. Das Schreiben hätte unmittelbar der Betreuerin zugehen müssen. Weil dies nicht so gewesen sei, könne es auch keine Wirksamkeit entfalten. Die zufällige Kenntnisnahme reiche jedenfalls nicht aus, um das zu ändern.