Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Türöffner muss sein, er gehört zum Mindeststandard im modernen #Mietshaus
Berlin, April 2023
Ein elektrischer Türöffner, der von den #Wohnungen eines Mehrfamilienhauses aus bedient werden kann, ist nach heutigen Kriterien schlichtweg unverzichtbar. Der Eigentümer des Objekts muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für die Einhaltung dieses Mindeststandards Sorge tragen (Verwaltungsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 8 L 3058/20.F).
Der Fall
Einige #Bewohner eines Mietshauses in Frankfurt beschwerten sich beim Wohnungsaufsichtsamt über die Zustände in ihrer Wohnanlage. Die Behörde erließ daraufhin eine Anordnung gegen den #Eigentümer, diverse Missstände zu beseitigen. Der Betroffene verteidigte sich mit dem Argument laufender Modernisierungsarbeiten, die vorübergehend zu einigen Mängeln geführt hätten.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht stützte das behördliche Eingreifen. Ein elektrischer Türöffner gehöre ebenso zu den Mindeststandards wie eine Gegensprechanlage und eine Zeittaktung der Treppenhausbeleuchtung, die im betreffenden Anwesen dauerhaft eingeschaltet gewesen war. Die #Sanierung habe sich mit eineinhalb Jahren so lang hingezogen, dass man nicht mehr von kurzfristigen Einschränkungen sprechen könne.