Die Gemeindeverwaltung Herzebrock Clarholz informiert zu Hundehaltung, ein Hund zieht ein, was ist zu tun?
Herzebrock Clarholz, 2. Mai 2023
Wer sich einen #Hund zulegen möchte, sollte sich zunächst über die Voraussetzungen informieren, die mit der Hundehaltung einhergehen. Dazu kann das Ordnungsamt der Gemeinde #Herzebrock #Clarholz Auskunft geben. Die Voraussetzungen variieren nämlich je nach Größe und Rassezugehörigkeit des Tieres und sind im Landeshundegesetz für #Nordrhein #Westfalen gesetzlich verankert. Weitere Regelungen sind in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Herzebrock Clarholz festgelegt.
Die grundsätzlichen Pflichten sind den meisten Menschen, die einen Hund haben, bekannt. So gilt, dass Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von Ihnen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Auch bei der Leinenpflicht innerhalb bebauter Ortsteile handelt es sich um eine einschlägige und bekannte Vorschrift.
Spezieller werden die Voraussetzungen, die zur Haltung eines großen Hundes erfüllt werden müssen. Wie alle Hunde müssen sie beim Steueramt angemeldet, zusätzlich aber auch dem örtlichen Ordnungsamt angezeigt werden. Da stellt sich zunächst die Frage, wann ein Hund zu dieser Kategorie zählt? Wiegt der Hund ausgewachsen mehr als 20 Kilogramm oder hat er eine Schulterhöhe von mindestens 40 Zentimetern, dann gehört er zu den großen Hunden. Oft ist aufgrund der Rassemerkmale schon einzuschätzen, ob der Welpe als ausgewachsenes Tier diese Merkmale erfüllen wird.
Wer einen großen Hund hält, muss neben der Haltungsanzeige, dem #Ordnungsamt einen #Nachweis über den Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung vorlegen. Außerdem sieht das Landeshundegesetz für #Nordrhein Westfalen zum Schutz der Allgemeinheit vor, dass große Hunde lediglich von sachkundigen Personen gehalten werden dürfen. Hier ergibt sich oft die nächste Fragestellung. Wer ist denn eigentlich sachkundig? Die Antwort auf diese Frage befindet sich ebenfalls im #Landeshundegesetz #NRW.
Früher galt die Sachkundevermutung für alle Personen, die vor dem 1. Januar 2003 seit mehr als drei Jahren ununterbrochen große Hunde gehalten haben. Diese Regelung wurde jedoch durch eine Änderung des Gesetzes vom 20. September 2016 gestrichen.
Seitdem ist eine Sachkundebescheinigung von einer autorisierten Stelle vorzulegen. Ein Informationsblatt dazu sowie das Formular zur Hundehaltungsanzeige gibt es #online.
Kirchplatz in Herzebrock. Foto: Eurext, Ausschnitt, CC BY SA 3.0, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen
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