Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der #Eigenblutbehandlung durch #Heilpraktiker

Münster, Leipzig, 16. Juni 2023

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 15. Juni 2023 in 3. Instanz die Klagen von 3 Heilpraktikern gegen jeweilige Verfügungen der Bezirksregierung Münster abgewiesen. Die #Bezirksregierung hatten den Klägern die Durchführung von bestimmten Eigenblutbehandlungen untersagt, da diese gegen das #Transfusionsgesetz (TFG) verstoßen.

Die Kläger entnehmen bei den untersagten Behandlungen Blut bei den #Patienten und mischen dieses vor der Reinjektion mit #Ozon oder homöopathischen #Fertigarzneien.

In der mündlichen Verhandlung, die am 15. Juni 2023 in #Leipzig stattfand, bestätigte das #Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Münster (BVERWG 3 C 3.22 und andere). Die Blutentnahme dürften nach Paragraph 7, Absatz 2, #TFG, grundsätzlich nur ärztliche Personen durchführen – nicht aber Heilpraktiker. Die hier fraglichen Eigenblutbehandlungen unterfielen auch nicht der Ausnahme des Paragraphen 28 TFG für »homöopathische Eigenblutprodukte«.

Mit ihren Klagen gegen das Verbot waren die Heilpraktiker bereits vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Schon die #Vorinstanzen hatten geurteilt, dass die Durchführung der Eigenblutbehandlungen den Klägern zu #Recht untersagt worden sei. MehrExternal Link … 
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