EUGH erklärt Metas DSGVO Ansatz für illegal, der EUGH schließt sich der Auffassung von Noyb und EDPB zu Metas »DSGVO Umgehung« an
Wien, 4. Juli 2023
Die DSGVO lässt sechs Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu. Der EUGH hat heute über alle 6 Rechtsgrundlagen entschieden und damit die Auslegung der #DSGVO weiter verdeutlicht. Der #EUGH hat #Meta weitgehend die Möglichkeit genommen, personenbezogene Daten über das hinaus zu verwenden, was für die Bereitstellung des Kernprodukts (zum Beispiel Nachrichten oder gemeinsame Nutzung von Inhalten) unbedingt erforderlich ist – alle anderen Verarbeitungen (zum Beispiel Werbung und gemeinsame Nutzung personenbezogener Daten) erfordern die freie und faire Zustimmung der #Nutzer.
Diese erste Erklärung basiert auf dem Live Stream des Urteils und der Pressemitteilung des EUGH und wird aktualisiert, sobald der vollständige Text des Urteils verfügbar ist. Die aktualisierte Version finden Sie im Laufe des Tages hier …
Erste Stellungnahme. Noyb muss die Einzelheiten dieses umfangreichen Urteils noch studieren. Aus dem Urteil geht hervor, dass es #Meta (Facebook) untersagt wurde, für wichtige Vorgänge, auf die das Unternehmen angewiesen ist, um in Europa Gewinne zu erzielen, etwas anderes als die Zustimmung zu verwenden.
Max Schrems:"Wir begrüßen die Entscheidung des EUGH. Sie stellt klar, dass Meta die Datenschutz Grundverordnung nicht einfach mit einigen Paragraphen in seinen Rechtsdokumenten umgehen kann. Das bedeutet, dass Meta eine ordnungsgemäße Einwilligung einholen muss und seine marktbeherrschende Stellung nicht dazu nutzen kann, Menschen zu zwingen, etwas zu tun, was sie nicht wollen. Dies wird sich auch positiv auf anhängige Rechtsstreitigkeiten zwischen uns und Meta in Irland auswirken
Meta wollte die DSGVO »umgehen«. Artikel 6, Absatz 1, DSGVO lässt sechs Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von Daten zu, von denen eine die Einwilligung gemäß Artikel 6. Absatz 1, Buchstabe a ist, aber Meta wollte das Erfordernis der Einwilligung über die anderen fünf Rechtsgrundlagen umgehen. Der #EUGH hat sich im Wesentlichen mit allen diesen Rechtsgrundlagen befasst und in seinem Urteil Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe a bis hin zu Buchstabe f zitiert. Meta hat vor allem versucht, die Zustimmungspflicht für Tracking und Online Werbung mit dem Argument zu umgehen, dass die Werbung Teil des »Dienstes« ist, den es den Nutzern vertraglich schuldet. Der angebliche Wechsel der Rechtsgrundlage erfolgte genau am 25. Mai 2018 um Mitternacht, als die DSGVO in Kraft trat. Die sogenannte »vertragliche Notwendigkeit« nach Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe b wird in der Regel eng verstanden und würde es zum Beispiel einem #Onlineshop erlauben, die Adresse an einen Postdienstleister weiterzuleiten, da dies für die Zustellung einer Bestellung unbedingt erforderlich ist. Meta vertrat jedoch die Ansicht, dass es einfach beliebige Elemente in den Vertrag einfügen könnte (zum Beispiel personalisierte Werbung), um eine Ja Nein Einwilligungsoption für die Nutzer zu vermeiden.
Max Schrems: »Anstatt eine Ja Nein Option für personalisierte Werbung zu haben, haben sie die Einwilligungsklausel einfach in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschoben. Das ist nicht nur unfair, sondern eindeutig illegal. Uns ist kein anderes Unternehmen bekannt, das versucht hat, die DSGVO auf so arrogante Art und Weise zu ignorieren.«
Meta wechselte zum »berechtigten Interesse«. Nach dem Urteil des Europäischen Datenschutzausschusses, das die »Umgehung« gemäß Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe b, verbietet, ist Meta in diesem Frühjahr zu Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe f, DSGVO übergegangen. Der EUGH scheint auch Metas Hoffnungen auf ein sogenanntes »berechtigtes Interesse« für die Werbung nach Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe f) DSGVO zu zerstören. Der EUGH hat zwar nicht ausgeschlossen, dass ein solches berechtigtes Interesse bestehen kann, doch scheint das Urteil auf einen sehr hohen Standard hinzuweisen, den bloße Werbung in der Regel nicht erreichen kann. Die Einzelheiten zu dieser Frage werden erst nach einer genaueren Analyse des vollständigen Textes des Urteils feststehen.
Max Schrems: »Dies ist ein schwerer Schlag für Meta, aber auch für andere Online Werbeunternehmen. Es stellt klar, dass verschiedene juristische Theorien der Branche zur Umgehung der DSGVO null und nichtig sind.«
Noyb.eu – Europäisches Zentrum für Digitale Rechte
Der Verein Noyb.eu [Aussprache] treibt seit Mai 2018 die Durchsetzung von Europäischen Datenschutzrechten voran und hat bisher rund 800 Verfahren gegen zahlreiche vorsätzliche Verstöße eingebracht – unter anderem gegen Unternehmen wie Google, Apple, Facebook und Amazon. Mehr als 5.000 Fördermitglieder ermöglichen die Arbeit von Noyb.eu.
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