Achtung, die Narren sind los – ADAC: Darauf sollten Feiernde in der #Faschingszeit achten

Frankfurt am Main, 8. Februar 2024

Ein dreifach donnerndes #Helau! Am Wochenende erreicht die »Fünfte Jahreszeit« mit kleinen und großen Straßenumzügen in ganz Hessen ihren Höhenpunkt. Von #Kassel über #Fulda bis nach #Frankfurt und #Wiesbaden feiern Menschen gemeinsam und ausgelassen das Ende der Faschingszeit. Vielerorts kommt es daher zu Umleitungen und Straßensperrungen. Besonders am Faschingssonntag und Rosenmontag sind die Straßen voll mit Feiernden. Der ADAC erklärt, worauf #Narren achten sollten.

Der »Große Frankfurter Fastnachtszug« ist mit jährlich circa 350.000 Besuchern einer der größte Fastnachtszug in ganz Hessen. Am Sonntag, 11. Februar 2024 zieht der Umzug mit mehr als 180 Zugnummern ab 12.21 Uhr vom Untermainkai durch die Innenstadt bis zum Römerberg. Bereits ab 6 Uhr am Morgen werden weite Teile der Innenstadt für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt. Ab voraussichtlich 19 Uhr sollen die Straßen wieder befahrbar sein. Auch in vielen anderen Städten in Hessen wie Kassel oder Fulda müssen Autofahrer Geduld haben. Wer auf dem Weg zur Faschingssause ist, sollte sich frühzeitig über Sperrungen und Halteverbotszonen informieren. Umleitungsbeschilderungen helfen beim Umfahren der #Straßensperren. #Autofahrer sollten außerhalb der Innenstädte parken und öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt in die Stadt nutzen.

Verbot von #Alkohol am Steuer

Lebensfreude, Ausgelassenheit und das gemeinsame Feiern haben in der Faschingszeit Tradition. Närrinnen und Narren, die am Wochenende unterwegs sind und nicht auf alkoholische Getränke verzichten möchten, sollten das Auto oder Fahrrad stehen lassen und stattdessen öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi nutzen. Autofahrer, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr erwischt werden, müssen mit einem Monat Fahrverbot sowie zwei Punkten in Flensburg rechnen. Zusätzlich kommt ein Bußgeld von 500 Euro hinzu. Cornelius Blanke, Pressesprecher des ADAC Hessen Thüringen erklärt: »Die gesetzlich vorgeschriebene Promillegrenze von 0,5 Promille ist schnell erreicht. Individuelle Faktoren wie Gewicht, Geschlecht und Tagesform können die Wirkung von Alkohol zusätzlich beeinflussen.«

Als absolut fahruntüchtig gelten Autofahrer, die mit 1,1 Promille oder mehr aus dem Verkehr gezogen werden. Selbst ohne alkoholtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr liegt hier nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor.

Für E #Scooter #Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Zwischen 0,5 Promille und 1,09 Promille drohen 500 Euro Strafe, 2 #Punkte in #Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot. Für Führerscheinneulinge in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt übrigens analog zum Autofahren auf dem E Scooter die 0 Promille Grenze.

Aber nicht nur die motorisierten #Verkehrsteilnehmer, sondern auch #Radfahrer müssen aufpassen. Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad unterwegs ist, gilt als fahruntüchtig und begeht eine echte Straftat. Die Folge: Entzug der Fahrerlaubnis sowie Zahlung einer empfindlichen Geldstrafe.

Die unterschätzte Gefahr von Restalkohol

Die potenziellen Risiken von Restalkohol und die damit verbundenen physischen und rechtlichen Konsequenzen am Tag nach dem Feiern werden oft nicht ausreichend beachtet. Personen, die bis spät in die Nacht feiern und Alkohol konsumieren, sind in der Regel am nächsten Morgen noch nicht in der Lage sicher zu fahren, wie Cornelius Blanke betont. Der menschliche Körper baut im Durchschnitt nur 0,1 Promille Alkohol pro Stunde ab.

Bereits bei einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille kann die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sein und in Verbindung mit auffälligem Fahrverhalten sogar rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist ebenfalls wichtig, den psychologischen Aspekt des Alkoholkonsums zu berücksichtigen, da das Genusserlebnis oft zu einem subjektiven Gefühl der Fahrtüchtigkeit führt, das nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Alkoholpegel korreliert.

Vorsicht bei Monsterfüßen und Hexenmasken

»Ein generelles Verbot kostümiert Auto zu fahren besteht nicht, jedoch darf die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit keinesfalls eingeschränkt sowie das Gesicht nicht verhüllt oder verdeckt sein.« erläutert Cornelius Blanke. »Gesichtsmasken oder sperrige Ganzkörperkostüme sollten im #Kofferraum transportiert werden und erst am Fahrtziel angezogen werden.« Wer mit Monsterfüßen, Masken oder sperrigen Handschuhen fährt und einen Unfall verursacht läuft Gefahr, dass die Versicherung den Schaden nicht übernimmt oder im Haftpflichtfall die Ansprüche kürzt. Gegebenenfalls kann hier auch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger #Körperverletzung die Folge sein.

Gütsel Webcard, mehr …

ADAC Westfalen e. V.
Freie-Vogel-Straße 393
44269 Dortmund
Telefon (0231) 5499238
Telefax (0231) 5499237
E-Mail ute.kockelke@wfa.adac.de
www.adac.de

Content bei owl.jetzt â€¦

Content bei Auf Schlür â€¦

Content bei Gütersloh Jetzt!