LBS, Tod in der Wohnung, auch das gehört zum »vertragsgemäßen Gebrauch«
Berlin (ots)
Ein Vermieter kann die Auszahlung der #Mietkaution an Erben nicht verweigern, weil ihm nach dem Tod des Mieters besondere Reinigungskosten entstanden seien. Denn das Sterben in einer Wohnung gehört nach #Auskunft des Infodienstes #Recht und #Steuern der #LBS zum vertragsgemäßen #Gebrauch des #Objekts (Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg, Aktenzeichen 15 C 59/20).
Der Fall
Ein #Mieter hatte bei Vertragsabschluss eine Kaution in Höhe von 2.000 Euro hinterlegt. Nach seinem #Tod in der #Wohnung wurde der #Leichnam erst mit einigen Tagen Verspätung entdeckt. Die Eigentümerin behielt die Kaution mit der Begründung ein, es seien erhebliche #Reinigungskosten entstanden und ein Laminatboden habe neu verlegt werden müssen.
Das Urteil
Das #Amtsgericht entschied nach eingehender Prüfung, dass die Kaution in diesem Falle nicht einbehalten werden dürfe und den Erben übergeben werden müsse. Der #Mietvertrag sehe zwar für einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch des Objekts Ansprüche der Eigentümerin vor, doch das Versterben des #Mieters in der #Wohnung und die daraus resultierenden Folgen zählten nicht dazu.